des Vereins „Österreichische ALZHEIMER-Gesellschaft“ – Vereinigung zur Erforschung der ALZHEIMER-Krankheit und verwandter Demenzformen.
§1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Österreichische ALZHEIMER-Gesellschaft“, Vereinigung zur Erforschung der Alzheimer-Krankheit und verwandter Demenzformen und hat seinen Sitz in Wien.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
§2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Durchführung von Forschungstätigkeiten auf dem Gebiet der ALZHEIMER-Krankheit und verwandter Demenzformen. Weiters bezweckt die Gesellschaft die Aufklärung, Betreuung und Unterstützung der Kranken und deren Angehörigen.
Der Zweck soll erreicht werden durch:
Förderung der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit, die Information und Aufklärung der Patienten und ihrer Angehörigen über die Krankheit und Krankheitsverlauf, die Möglichkeiten der Behandlung sowie die Möglichkeiten zur Rehabilitation und Aufrechterhaltung der sozialen Integration.
§3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweck
Als ideelle Mittel dienen die Errichtung ständiger Beratungsstellen die Abhaltung von Vorträgen, Diskussionsabenden und Versammlungen sowie die Durchführung von Veranstaltungen und Herausgabe allfälliger Veröffentlichungen.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) freiwillige Spenden
c) Subventionen
d) Erträge aus Veranstaltungen
e) und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.
§4
Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
1) ordentliche Mitglieder
2) Ehrenmitglieder
3) korrespondierende Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind jene physischen und juristischen Personen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit im Sinne des Vereinszweckes beteiligen oder diese durch materielle Hilfe fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Korrespondierende Mitglieder sind physische oder juristische Personen im Ausland, die die Vereinstätigkeit im Sinne des Vereinszweckes direkt oder indirekt fördern.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum korrespondierenden Mitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen.
Er muss dem Präsidium mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann das Präsidium vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung und länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hierbei unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Präsidium wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
5. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden.
§7
Rechte, Pflichten und Beiträge
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines abträglich sein könnte.
Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeträge wird jedes Jahr von der Generalversammlung festgesetzt.
Das Präsidium ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen herabzusetzen oder vorübergehend von der Zahlung zu befreien.
§8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, das Präsidium, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§9
Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftliche einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittle der Stimmberechtigten (ordentlichen Mitglieder) bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Der Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter; wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesenden Präsidiumsmitglied den Vorsitz.
§10
Aufgabe der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Wahlen und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer; Bestätigung der vom Präsidium einberufenen Vorstandsmitglieder.
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
e) Ernennung zum korrespondierenden Mitglied und Widerruf;
f) Beschlussfassung und Änderung der Statuten oder freiwilliger Auflösung des Vereines;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Anträge.
§11
Präsidium und Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus Präsidium und anderen Vorstandsmitgliedern. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, 3 Vizepräsidenten, 2 Sekretären und 2 Kassieren. Die anderen Vorstandmitglieder haben eine das Präsidium beratende Funktion. Sei werden vom Präsidium berufen und bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch die Generalversammlung.
2. Das Präsidium, das von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seiner Stelle ein anderes wählbaren Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Präsidiums. Ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieder sind wiederwählbar.
4. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Präsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied.
5. Über die Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und einem Sekretär zu unterzeichnen ist.
§12
Aufgaben des Präsidiums
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem andern Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Berufung der anderen Vorstandsmitglieder;
f) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten oder sonstiger für Zwecke des Vereines Beauftragter.
§13
Funktionen der Präsidiumsmitglieder
1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär.
Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und dem Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der Sekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen; ist dieser verhindert, übernimmt die Aufgabe dessen Stellvertreter. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich (Führung des Kassabuches und Aufbewahrung sämtlicher Belege).
Ist dieser verhindert, übernimmt die Aufgabe dessen Stellvertreter.
4.Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sin vom Präsidenten und vom Sekretär, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
5. Im Falle einer Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten einer der anwesenden Vizepräsidenten, an die Stelle des Sekretärs und des Kassiers deren Stellvertreter.
§ 14
Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§15
Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entschiedet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich auf 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entschiedet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Für das Verfahren des Schiedsgerichtes gelten die Normen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren.
§16
Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.